Satzung

Satzung Mecklenburger Schützenbund e. V. 1865/ 2001

§ 1 - Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen Mecklenburger Schützenbund e.V. 1865/2001. Nachfolgend Mecklenburger Schützenbund oder MSB genannt.
  2. Der Mecklenburger Schützenbund hat seinen Sitz in der Hansestadt Rostock und ist unter der VR 1860 im Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Mecklenburger Schützenbund ist das Kalenderjahr.
  4. Der Mecklenburger Schützenbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.



Zweck des Mecklenburger Schützenbund ist:

  • die Förderung des Schießsports nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V.
  • die Förderung des Breitensports, insbesondere des Senioren und Brauchtumsschießens in Verbindung mit mecklenburgischen Schützentraditionen
  • alle in Mecklenburg den Schießsport betreibende Schützenvereine, insbesondere die Gründungsmitglieder aus dem Jahre 1865, unter Wahrung ihrer vereinsrechtlichen Selbstständigkeit auf freiwilliger Grundlage nach Mitgliedschaft im Landesschützenverband MV zusammenzufassen, zur Mitarbeit im MSB zu gewinnen, anzuleiten und weiterzubilden
  • die Zusammenarbeit mit allen Kreisschützenbünden im Landesteil „eh emals Mecklenburg“ und dem Landesschützenverband MV als Fachverband im Landessportbund MV.



Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen.



§2

Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesschützenverband Mecklenburg Vorpommern der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 6 - Vergütung der Vereinstätigkeit

  1. Die Vorstandsämter werden ehrenamtlich ausgeübt
  2. Bei Bedarf können Verbandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten endgeldlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach AO § 3 Nr . 26a EstG ausgeübt werden
  3. Die Entscheidung über eine endgeldliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand des MSB. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
  4. Der vertretungsberechtigte Vorstand des MSB ist ermächtigt, Tätigkeiten für den MSB gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandentschädigung zu beauftragen.
  5. Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder, Wettkampfteilnehmer (nur bei Teilnahme am Wettkampfsystem lt. SPO) und Mitarbeiter des MSB einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den MSB entstanden sind. Der MSB regelt das insbesondere in der Finanz und Reisekostenordnung, die durch den Vorstand beschlossen und geändert wird.
  6. Vom Vorstand können per Beschlu ss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 nach BGB festgesetzt werden.



§ 7 - Erwerb der Mitgliedschaft

Der Mecklenburger Schützenbund e.V. besteht aus:

  1. Natürlichen Personen (Fördermitglieder)
  2. Juristischen Personen Vereine Verbände)
  3. Ehrenmitgliedern



Natürliche Personen/Fördermitglieder:

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der endgültig über den Antrag entscheidet.
  2. Jugendliche können entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen im MSB aufgenommen werden. Zur Aufnahme muss die schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter vorliegen.



Juristische Personen:

Mitglied im MSB kann jede juristische Person (Vereine/Verbände) werden die, die nachfolgen Aufgaben erfüllt:

  1. Die Mitgliedschaft im MSB (Verein/Verband) ist von der Steuerbegünstigung desselben abhängig. Sie erlischt, wenn ein Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach den §§ 51 ff. AO nicht mehr erfüllt
  2. Bei Aufnahmeersuchen ist die vom Amtsgericht ausgestellte Rechtsfähigkeit (Eintrag ins VR) und die Steuerbegünstigung durch Freistellungsbescheid des Finanzamtes schriftlich nachzuweisen.
  3. Verliert der Verein die Steuerbegünstigung, wird die Mitgliedschaft im MSB automatisch gelöscht.



Ehrenmitglieder:

Ehrenmitglieder, sind natürliche Personen die sich besondere Verdienste um den Mecklenburger Schützenbund erworben haben, sie können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. In herausragenden Fällen können frühere Präsidenten zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.



§ 8 - Umwandlungsgesetz

  1. Der MSB kann als rechtsfähiger Verein entsprechend Umwandlungsgesetz (UmwG) eine Verschmelzung aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit gemeinnützigen Mitgliedern des Schützenbundes beschließen, Verschmelzung durch Aufnahme.
  2. Der Verschmelzungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des MSB.



§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen und zwar mit dreimonatlicher Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres (31.12. d, J.).
  3. Bei juristischen Personen auch bei Verlust der Rechtsfähigkeit oder Steuerbegünstigung.
  4. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied
  • wiederholt in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder sonst gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat und die Fortsetzung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dem MSB nicht zugemutet werden kann oder
  • mit der Zahlung der Beiträge länger als vier Vierteljahre in Verzug ist und diese trotz Mahnung bei gleichzeitigem Hinweis auf den drohenden Ausschluss nicht innerhalb eines Monats zahlt.

   5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen nach seiner Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden. Dieser berät die Angelegenheit und legt sie mit einer Beschlussempfehlung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor.

Mit dem Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedsverhältnis sich ergebenden Rechte gegenüber dem MSB. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen aufgrund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen, in dem der Austritt oder Ausschluss wirksam wird.



6. Ausgeschlossene Mitglieder können frühestens drei Jahre nach Wirksamwerden des Ausschlusses und nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder wieder in den MSB aufgenommen werden.



§ 10 - Beiträge, Aufnahmegebühren

  1. Von den natürlichen und juristischen Personen werden Beiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung (MV) mit einfacher Mehrheit beschlossen. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.



§ 11 - Organe des Mecklenburger Schützenbund e.V.

Organe des MSB sind:

  1. Die Mitgliederversammlung (MV)
  2. Der Vorstand



  1. Mitgliederversammlung:

1.1. Die Mitgliederversammlung (wird im MSB als Delegiertenversammlung (DV) durchgeführt. In der MV hat jedes Mitglied auch ein förderndes Mitglied und ein Ehrenmitglied bei Anwesenheit eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist im MSB nicht zulässig.

1.2.Jede juristische Person (Verein) des MSB hat in der MV das Stimmrecht von 2 Stimmen für zwei stimmberechtigte Mitglieder. Wie die juristischen Personen ihre Delegierten bestimmen bleibt ihnen überlassen.

1.3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Die MV ist das höchste Organ des Mecklenburger Schützenbund e.V.

  • Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfassung über die Tagesordnung d er MV
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  • Beratung und Beschluss über den Haushaltsentwurf des nächsten Geschäftsjahres
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl von 2 Kassenprüfer f. d. Amtszeit von 4 Jahre
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung, die Vereinsauflösung über Vereinsordnungen und Richtlinien
  • Ernennung von Ehrenmitglieder
  • Bestätigung der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Schießwettkämpfe im Sport und Geschäftsjahr

1.4. Mindestens, einmal im Geschäftsjahr hat eine ordentliche MV statt zu finden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung per Briefpost bzw per Email an die zuletzt dem MSB bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Verein bzw. Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn des ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Die Aufnahme in die Tagesordnung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten zu beschließen .

1.5. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

1.6. Eine Außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des MSB erforderlich ist. Absatz 1.4. bis 1.5. gilt entsprechend.

1.7. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.



2. Vorstand:

Dem Vorstand gehören an:

  • Der Präsident
  • Der 1. Vizepräsident
  • bis zu 4 weitere Vizepräsidenten (nach Fach bereichen)



Der Präsident, der 1. Vizepräsident und die Vizepräsidenten bilden den Vorstand i.S.v. § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand).



Der Verein wird durch den Präsidenten alleine oder durch den 1. Vizepräsidenten und ein weiteres vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied (Vizepräsidenten) gemeinsam vertreten.



Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000,00 € verpflichtet ist, die Zustimmung des gesamten Vorstands einzuholen.



§ 12 - Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des MSB zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.



Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung der Tagesordnung zu den Sitzungen und Beratungen
  • Vorbereitung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
  • Überwachung des Finanzplanes und Überwachung der laufenden Buchführung
  • Erstellung des Jahresberichtes
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlussverfahren von Mitgliedern
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.



§ 13 - Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Vereinsmitglieder können ein Vorstandsamt bekleiden. Mit dem Ende einer Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  3. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist lt. Satzung gestattet.
  4. Der amtierende Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.



§ 14 - Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten bzw. vom 1. Vizepräsidenten einberufen werden, mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
  3. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt bis zur nächsten MV, in der eine Neuwahl durchzuführen ist, ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch dessen Aufgaben bzw. der Vorstand entscheidet sich nach Beschluss der MV für eine Nachwahl bis zur nächsten Neuwahl im MSB.



§ 15 - Ordnungen des MSB

Der Vorstand des MSB ist ermächtigt u.a. folgende Ordnungen bei Bedarf zu erlassen.

  1. Geschäftsordnung
  2. Finanzordnung mit den Anlagen Beitrags u. Reisekostenordnung
  3. Schießsport Wettkampfkalenderplan (Wettkämpfe, Meisterschaften, Pokalwettbewerbe)
  4. Ehrungs u. Auszeichnungsordnung



§ 16 - Niederschrift / Protokoll

Über den Verlauf der Sitzungen, Beratungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift / Protokoll zu fertigen, das vom Präsidenten oder einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.





§ 17 - MSB Kassenprüfer

  1. Zwei Kassenprüfer überprüfen einmal im Jahr die Geschäfte der Kassenführung darauf hin, ob die Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind und mit den Vorgaben der MV und dem Haushaltsplan in Einklang stehen. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Sie erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit der Vorgänge.
  2. Zu diesem Zweck haben die Kassenprüfer auch das Recht zu außerordentlicher Prüfung und können je derzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher des MSB nehmen.
  3. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an und sind in ihrer Tätigkeit allein der MV gegenüber verantwortlich. Der jährlichen MV haben Sie ihren Bericht zu erstatten.
  4. Die MV wählt 2 Kassenprüfer für die Amtszeit von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.



§ 18 - Königswürde im MSB

  1. Im Rahmen des Schützenfestes oder eines Schießtages in den Stützpunkten lt. Sportplan des MSB wird ein Schießen um die Königswürde durchgeführt. Der Schütze mit dem besten Ergebnis ist König in seiner Altersklasse. Beim Königsschießen hat jeder Schütze die Wertungsschüsse persönlich abzugeben.
  2. Weitere Einzelheiten regelt die Ordnung und Ausschreibung zum Königsschießen im MSB.



§ 19 - Satzungsänderung

Diese Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Delegierten geändert werden.



§ 20 - Auflösung des Mecklenburger Schützenbund e.V.

  1. Die Auflösung des MSB kann nur durch eine Mitgliederversammlung (Delegiertenversammlung), zu der schriftlich eingeladen worden ist, unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen mit einer Satzungsmehrheit von ¾ der erschienenen Delegierten beschlossen werden.
  2. Der Antrag auf Auflösung des MSB kann nur von einem Vorstandsmitglied oder mehreren gestellt werden oder von einem sonstigen Mitglied oder mehreren, wenn dieser Antrag mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand angekündigt und von mindestens 1/3 der Mitglieder unterzeichnet worden war.



§ 21 - Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 04.06.2016 beschlossen. worden. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock in Kraft.

Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen ihre Gültigkeit.



Datum: 04.06.2016



Jürgen Froriep                  Harry Schirrmacher                 

 Protokollführer                                Präsident



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