Waffenrecht

Waffenrecht


Waffenrecht - wichtige Grundsätze (Auswahl)

(entnommen aus: Sportschießen im Deutschen Schützenbund / Dez. 2005 Herausgeber: DSB e.V.)


Das Waffengesetz und die Allgemeine Waffengesetzverordnung regeln den Umgang mit Schusswaffen und Munition.

Unter das Waffengesetz fallen neben den Schusswaffen (Feuerwaffen) auch Luftdruck-, Federdruck und Co² - Waffen.


Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition

Luftdruck-, Federdruck-, und Co2- Waffen sowie Armbrüste können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden.


Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen gibt es folgende

  • Vollendung des 18.Lebensjahres für Schusswaffen mit einem Kaliber bis zu 5,6mm lfb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis zu 20 Joule, für Einzellader / Langwaffen mit glatten Läufen bis Kaliber 12, wenn diese Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind (§ 14 WaffG).
  • sonst: Vollendung des 21. Lebensjahres, bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen (§ 6 WaffG), die gilt nicht für die o.a. Waffen.
  • Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), diese fehlt z.B. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu mehr als 60 Tagessätzen wegen sonstiger Tat; bei wiederholtem oder gröblichem Verstoß gegen das WaffG, SprengstoffG oder BundesjagdG, oder bei Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung.
  • Persönliche Eignung (§ 6 WaffG) , diese fehlt z.B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabängigkeit, psychischer Krankheit.
  • Sachkunde (§ 8 WaffG) setzt die nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer und rechtlicher Regeln voraus. Der Deutsche Schützenbund hat für den zu erbringenden Nachweis Richtlinien beschlossen , die Regelungen zu Sachkundelehrgang und Prüfung enthalten.


Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (WBK). Sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet.


Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.


Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§ 10) wird durch Eintragung in eine WBK für die darin enthaltenen Schusswaffen erteilt; sie gilt für den Erwerb 6 Jahre und für den Besitz unbefristet.


Bedürfnis für Sportschützen (§ 14)

  • mindestens 12 monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein des Landesschützenverbandes M-V, regelmäßige Ausübung des Schießsports.
  • Die Waffe muss für eine Schießsportdisziplin gemäß Sportordnung des DSB zugelassen uns erforderlich sein. beide Voraussetzungen sind durch eine waffenrechtliche Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.
  • Weitere Waffen können erworben werden , wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und der Verband dies bescheinigt.
  • Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader - Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader / Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), Gelbe WBK.


Das Bedürfnis wird nach 3 Jahren von der Behörde geprüft.


Im LSV M-V werden die waffenrechtlichen Bescheinigungen in Abstimmung mit dem Innenministerium M-V gemeinsam durch den Landessportleiter und den Waffensachverständigen des LSV M-V geprüft bzw. bearbeitet. (s.a. Unter Dokumente _ Waffenrecht)


Altersgrenzen für das Schießen (§ 27)

Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis.


Ohne Erlaubnis darf auf Schießstätten geschossen werden:

  • ab 12 Jahren: mit Luftdruck-, Federdruck- und CO²-Waffen.
  • ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen , wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist und eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person das Schießen beaufsichtigt.
  • ab 16 Jahren: ohne jede Einschränkung


Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden , wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.


Aufbewahrung von Waffen und Munition (§ 63 WaffG, §§ 13 m 14 AWaffV)

• bis zu 10 Langwaffen in einem sog. A-Waffenschrank

• bis zu 5 Kurzwaffen im sog. B-oder 0 - Schrank

• bei 6 - 10 Kurzwaffen muss der Schrank mindestens 200 kg. wiegen oder entsprechend verankert sein.

• weitere Waffen können in weiteren Behältnissen der Klassen A/B/0 oder in einem Schrank der Euronorm 1 aufbewahrt werden.

• Munition ist getrennt von der Waffe in einem Stahlblechbehältnis aufzubewahren. Sie kann mit den Waffen in einem B bzw. o Schrank in einem verschließbaren Innenfach aufbewahrt werden. Vergleichbar gesicherte Räume gelten als gleichwertig. Die sichere Aufbewahrung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.


Europäischer Feuerwaffenpass (§22)

Sportschützen können nach der europäischen Waffen-Richtlinie einen Feuerwaffenpass erhalten, in den erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen eingetragen werden.


Er ist berechtigt zur Mitnahme der Waffen in ein anderes EU-Land, wenn ein Grund (z.B Einladung zu einem Wettkampf) nachgewiesen wird.

Share by: